Kulturausschuss stoppt Straßenkunstverbot / Verhalten der Versammlungsbehörde wird unter die Lupe genommen
Im gestrigen Kulturausschuss ging die bereits durch die zuständigen Stadtbezirksbeiräte Altstadt und Neustadt abgelehnte Neuregelung der Satzung über die Ausübung von Straßenkunst vollends unter. So musste die Verwaltung einräumen, dass die vorgeschlagene Neuregelung weit über das selbstgesteckte Ziel hinaus schießt und zahlreiche Darbietungsformen kriminalisiert, über die bisher gar keine Beschwerden vorliegen. Um eine Ablehnung zu verhindern rettete man sich in eine Vertagung der Vorlage und die Suche nach einer gänzlich neuen Formulierung des vorgeschlagenen Paragraphen. Der Vorgang beginnt damit wieder bei Null.
Zeitgleich wurde bekannt, dass die Versammlungsbehörde eine Kundgebung untersagte, welche gegen die bereits jetzt schon rigiden Straßenkunstregeln Protest anmelden wollte.
Dazu erklärt Norbert Engemaier Stadtrat der Fraktion DIE LINKE:
Das vorläufige Scheitern des Verschärfungsvorschlags war absehbar. Die Neufassung wollte nicht nur elektronisch verstärkte Instrumente wie E‑Geigen oder E‑Gitarren grundlos anders behandeln als klassische Instrumente sie wollte auch Begleitmusik etwa zu Feuershows, Seifenblasenkunst oder Straßenmalerei aus Dresden verbannen. Beschwerden über derlei Darbietungen lagen nach Aussage der Verwaltung aber gar nicht vor. Es ist zu begrüßen, dass der Kulturausschuss dieser Vorlage nicht zugestimmt hat und den Angriff auf Kunstfreiheit und Gleichbehandlungsgebot vorerst gestoppt hat.
Gleichzeitig erstaunt die Versammlungsbehörde mit der Entscheidung, einem Straßenmusiker eine Kundgebung zu verbieten. Kunst im öffentlichen Raum darbieten zu dürfen ist ein Grundrecht. Für seine Grundrechte zu protestieren ist ebenso ein Grundrecht. Dass in einer Stadt in der wöchentlich rechte Hetze Teile der Altstadt lahmlegt, Straßenkünstler nicht für ihre Kunst protestieren dürfen erscheint vor diesem Hintergrund völlig widersinnig. Wir werden umgehend Akteneinsicht nehmen und dieses Verhalten der Versammlungsbehörde überprüfen.